Unsere Satzung

Fassung vom 09.10.2019

Präambel

Die Grüne Hochschulgruppe Chemnitz ist eine parteinahe, hochschulpolitische, basisdemokratische Interessengemeinschaft an der Technischen Universität Chemnitz mit dem Ziel, die Studierenden zu repräsentieren sowie an der politischen Willensbildung der Studierenden unter demokratischen Grundsätzen teilzunehmen.

Die Grüne Hochschulgruppe Chemnitz fühlt sich den Grundwerten Ökologie, Freiheit, Gleichheit, Emanzipation, Integration und Gewaltfreiheit verpflichtet und setzt sich für eine sozial gerechte Politik sowie den Schutz von Minderheiten ein.

§ 1 Allgemeines
  1. Die studentische Initiative trägt den Namen Grüne Hochschulgruppe Chemnitz und hat ihren Sitz in Chemnitz.
  2. Die Grüne Hochschulgruppe Chemnitz ist Mitglied im Bundesverband der grün-alternativen Hochschulgruppen Campusgrün.
  3. Die Organe der Grünen Hochschulgruppe Chemnitz sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 2 Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft in der Grünen Hochschulgruppe Chemnitz wird auf Antrag des Antragsstellers der Antragstellerin durch den Vor­stand vergeben. Voraussetzung ist, dass der*die Antragssteller*in an der Technischen Universität Chemnitz immatrikuliert oder angestellt ist. Die Vergabe ist zu protokollieren.
  2. Ebenso muss der*die Antragssteller*in sich zu den Zielen der Grünen Hochschulgruppe Chemnitz bekennen.
  3. Gegen die Ablehnung des Mitgliedantrags nach §2 Abs. 1 kann der*die Betroffene und jedes Mitglied Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung beschließt dann die Annahme oder Ablehnung des Mitgliedsantrags.
  4. Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es gegen die in der Präambel festgelegten Grundwerte und Ziele handelt oder sich der Grünen Hochschulgruppe Chemnitz gegenüber schädigend verhält.
  5. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei der über einen Ausschluss verhandelt werden soll, ist zwei Wochen vorher einzuladen. Der Ausschluss eines Mitglieds ist zu protokollieren.
  6. Die Mitgliedschaft in einer anderen politischen Hochschulgruppe führt zum sofortigen Ausschluss. Dieser kann vom Vorstand veranlasst werden.
  7. Der Vorstand behält sich das Recht vor §2 Abs. 5 in Ausnahmefällen von Mitgliedsanträgen durch Personen welche der Grünen Hochschulgruppe Chemnitz inhaltlich nahe stehen außer Kraft zu setzen.
  8. Mitgliedern faschistischer, rechts- sowie linksradikaler oder antidemokratischer Organisationen oder deren Sympathisant*innen sind von der Mitgliedschaft in der Grünen Hochschulgruppe Chemnitz ausgeschlossen.
  9. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Exmatrikulation oder Tod.
  10. Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen, Versammlungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen sowie Ämter zu bekleiden. Jedem Mitglied stehen hier das Rede- und Antragsrecht sowie die aktive oder passive Teilnahme an den in den Mitgliederversammlungen abgehaltenen Wahlen zu.
  11. Mitglieder haben die Pflicht mit Interna vertraulich umzugehen und den Vorstand über das Ausscheiden aus dem Hochschulkontext zu informieren. Jedem Mitglied steht es offen nach Ausscheiden aus dem Hochschulkontext gemäß §3 eine Alumni-Mitgliedschaft einzureichen.
  12. Der Mitgliedsbeitrag muss pro Semester neu entrichtet werden und soll mindestens 5€ betragen.
§ 3 Alumni-Mitgliedschaft
  1. Ein ehemaliges Mitglied der Grünen Hochschulgruppe Chemnitz kann eine Alumni-Mitgliedschaft einreichen. Diese wird durch den Vorstand bestätigt.
  2. Für Alumni-Mitglieder gelten §2 Abs. 2-9 sowie Abs. 11 entsprechend.
  3. §2 Abs. 10 findet in veränderter Form für Alumni-Mitglieder Anwendung. So steht jedem Alumni-Mitglied das Recht zu allen Veranstaltungen, Versammlungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung beizuwohnen. Jedem Alumni-Mitglied steht hier das Rede- und Antragsrecht zu. Stimmberechtigt sind diese aber nur in inhaltlichen Abstimmungen.
  4. §2 Abs. 12 findet für Alumni Mitglieder keine Anwendung. Ihnen steht die Option eines freiwilligen Mitgliedsbeitrages offen.
§ 4 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste entscheidungsberechtigte Organ der Grünen Hochschulgruppe Chemnitz. Sie tritt mindestens zweimal pro Semester zusammen.
  2. Diese wählt aus ihrer Mitte den Vorstand dessen Aufgaben in § 6 näher beschrieben sind.
  3. Zu Mitgliederversammlungen ist per E-Mail mindestens zwei Wochen im Voraus einzuladen. Zu Mitgliederversammlungen, bei denen Vorstandswahlen oder Satzungsänderungen auf der Tagesordnung stehen, ist mit einer Frist von zwei Wochen per E-Mail einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Angelegenheiten der Grünen Hochschulgruppe Chemnitz, sofern die Satzung oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung nicht Kompetenzen an andere Organe übertragen hat. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgerecht nach §4 Abs. 3 eingeladen wurde sowie mindestens 10 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Mitgliederversammlung überprüft. Danach gilt die Mitgliederversammlung so lange als beschlussfähig bis auf Antrag einer Person das Gegenteil festgestellt wird.
  5. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn ihm die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt.
  6. Sollte nach dem ersten Wahlgang keine Mehrheit zu einer Abstimmung erfolgt sein, so erfolgt ein zweiter Wahlgang. Erlangt die Mitgliederversammlung auch in dieser keine Mehrheit für eine der Positionen, so wird die Entscheidung gemäß § 6 Abs. 5 an den Vorstand übergeben. Die Entscheidung des Vorstands ist für die Mitgliederversammlung bindend.
  7. Alle Sitzungen der Mitgliederversammlung sind für Mitglieder öffentlich. Der Vorstand behält sich das Recht vor, in begründeten Fällen externe Personen zur Mitgliederversammlung zuzulassen.
  8. Bei grobem Fehlverhalten können sowohl Mitglieder als auch Gäste mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder von der Versammlung ausgeschlossen werden.
  9. Die Mitgliederversammlung stimmt zu Sitzungsbeginn über die Tagesordnung ab.
  10. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn der Sitzung ein sitzungsleitendes Mitglied. Dieses führt die Mitgliederversammlung und entscheidet über die Ausgestaltung der Debatten.
  11. Die Mitgliederversammlung gibt sich bei erstmaligem Zusammentreten einmalig eine Geschäftsordnung. Abweichungen können zu Sitzungsbeginn beschlossen werden.
  12. Alle zwei Semester stimmt die Mitgliederversammlung über das vom Vorstand vorgelegte Grundsatzprogramm genannt „Grünwerk“ ab.
§ 5 Arbeitsgruppen
  1. Auf Initiative einzelner Mitglieder können sich Arbeitsgruppen bilden. Diese sind dem Vorstand während einer Vorstandssitzung vorzustellen und werden von diesem genehmigt.
  2. Eine Arbeitsgruppe muss aus mindestens drei Mitgliedern der Grünen Hochschulgruppe Chemnitz bestehen.
  3. Die Arbeitsgruppen benennen ein*e Sprecher*in welche*r für den Vorstand und die Mitglieder als Ansprechperson gilt. Diese Ansprechperson kündigt zukünftige Treffen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand an und leitet etwaige Protokolle an diesen weiter.
  4. Der Vorstand stellt die Termine über zukünftige Treffen auf der Webseite der Hochschulgruppe öffentlich aus. Dies erfolgt über den Kalender der Hochschulgruppe.
§ 6 Der Vorstand
  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Grünen Hochschulgruppe Chemnitz. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse und die Vertretung der Grünen Hochschulgruppe Chemnitz nach außen sowie die Verwaltung der finanziellen Mittel der Grünen Hochschulgruppe.
  2. Dem Vorstand gehören fünf Personen an. Es werden zwei Vorsitzende sowie ein*e stellvertretende*r Vorsitzende*r gewählt. Des Weiteren wird ein*e Schatzmeister*in sowie ein*e Beisitzer*in gewählt.
  3. Der Vorsitz der Grünen Hochschulgruppe ist paritätisch zu besetzen. Hierfür muss die Mitgliederzahl der Grünen Hochschulgruppe mindestens acht betragen, wovon mindestens drei FIT-Personen sein müssen.
  4. Der Vorstand wird für zwei Semester von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt bis der neue Vorstand erstmalig zusammentritt.
  5. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  6. Sollte die Mitgliederversammlung im ersten sowie zweiten Wahlgang keine Übereinstimmung erzielen, so verbleibt die finale Entscheidung innerhalb des Vorstandes und deren Stellvertreter*innen.
  7. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung gemäß dem §3 Abs. 2 abgewählt werden. Die Ergänzungswahlen sind in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der laufenden Amtszeit.
  8. Der Vorstand ist für die Internetpräsenz verantwortlich. Dieser verwaltet die Mailverteiler und informiert alle Interessierten über die Arbeit der Grünen Hochschulgruppe Chemnitz.
  9. Nur im begründeten Ausnahmefall ist es möglich, dass ein Mitglied mehr als einen Posten innerhalb des Vorstandes innehat.
  10. Der Vorstand erarbeitet alle zwei Semester ein Grundsatzprogramm, welches er der Mitgliederversammlung vorstellt und diese darüber abstimmen lässt.
§ 7 Schlussbestimmungen
  1. Personalwahlen finden grundsätzlich geheim statt. Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Wird dies im ersten Wahlgang von keiner zur Wahl stehenden Personen erreicht, genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.
  2. Satzungsänderungen müssen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  3. Satzungsänderungen müssen spätestens sieben Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
  4. Die Auflösung der Grünen Hochschulgruppe Chemnitz kann nur durch eine eigens hierfür mit einer Frist von vier Wochen, einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Restvermögen fällt in diesem Fall zu gleichen Teilen Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Chemnitz und dem Bundesverband campusgrün zu.
  5. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 09. Oktober 2019 in Kraft.